Vereinssatzung

Satzung des Schützenvereins Grift und Umgebung von 1896 e.V.
 
§ 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen „Schützenverein Grift und. Umgebung von 1896 e.V“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Otterndorf unter Nr. 1008 eingetragen und hat seinen Sitz in der Balkseestraße 48, 21789 Wingst.
 
§ 2 Zweck des Vereins Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er dient der Förderung der Pflege des Schießsports auf sportlicher Grundlage sowie Kameradschaft und Geselligkeit. Er veranstaltet alljährlich am 1. Sonntag im August ein Schützenfest, auf dem das Königspaar, das Jungschützenkönigspaar und das Kinderkönigspaar ermittelt wird. Weitere Veranstaltungen, insbesondere die Durchführung von Preis- Pokal- und Übungsschießen werden vom Vorstand festgesetzt. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse sind zweckbestimmt zur Erfüllung der Vereinsausgaben zu verwenden. Der Verein ist Mitglied im Schützenverband Altkreis Neuhaus-Oste e.V.
 
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein hat a) aktive Mitglieder b) passive Mitglieder c) Ehrenmitglieder Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Der Antrag auf Aufnahme kann mündlich oder schriftlich an den Vorstand gerichtet werden, der über die Aufnahme entscheidet. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine schriftliche Beitrittserklärung, die Satzungen des Vereins anzuerkennen und zu achten. Mitglieder die nach Vollendung des 65. Lebensjahres mindestens 25 Jahre ununterbrochen dem Verein angehören, werden zu Ehrenmitgliedern ernannt. Der Austritt eines Mitgliedes muss von diesem schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand, zum Ende des laufenden Kalenderjahres erklärt werden. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Jahreshauptversammlung Berufung einzulegen.
 
§ 4 Beiträge der Mitglieder Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe der Vorstand alljährlich der Jahreshauptversammlung zur Beschlussfassung vorschlägt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Vereinsmitglieder, die Grundwehrdienst ableisten, sind für die Dauer dieser Zeit ebenso von der Beitragspflicht befreit. Sämtliche Einnahmen des Vereins zur Erfüllung des Vereinszweckes (§2) zu verwenden.
 
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen werden durch Vorstandsbeschluss bestimmt. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von vom Vorstand erlassenen Anordnungen zu achten. Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Beiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb der angemessenen Frist, spätestens bis zum Jahresende, bezahlt werden. Jedes Mitglied besitzt Stimm- und Wahlrecht.
 
§ 6 Leitung des Vereins Die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins liegt in den Händen des Vorstandes. Er besteht aus: a) dem geschäftsführenden Vorstand b) dem erweiterten Vorstand Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des Vereinsrechts (§ 26 BGB) besteht aus 1. dem Präsidenten 2. dem stellvertretenden Präsidenten 3. dem Schriftführer 4. dem Kassenführer 5. dem Schützenmeister 6. dem Hauptmann Diese sind in das Vereinsregister einzutragen. Sie vertreten den Verein nach innen und außen. Der Präsident oder der stellvertretende Präsident ist gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zur alleinigen Vertretung berechtigt. Der geschäftsführende Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf vier Jahre, der erweiterte Vorstand auf zwei Jahre gewählt. Die Wahl entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Wiederwahl ist zulässig. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Bei mehreren Wahlvorschlägen und auf Antrag ist geheime Wahl durchzuführen. Zum erweiterten Vorstand gehören 1. Der stellvertretende Schriftführer 2. der stellvertretende Kassenführer 3. der stellvertretende Schützenmeister 4. der stellvertretende Hauptmann 5. der Jungschützenwart 6. dem stellvertretenden Jungschützenwart 7. dem Hallen- und Standwart 8. der Leiterin der Damenabteilung 9. die stellvertretende Leiterin der Damenabteilung 10. weitere Mitglieder zur besonderen Verfügung Die Jahreshauptversammlung wählt für das laufende Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer. Sie haben eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in  der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten. Alljährlich wird ein Kassenprüfer gewählt, wobei der erstgewählte der zwei Prüfer ausscheidet.

§ 7 Ehrenamtlichkeit Sämtliche Organe des Vereins üben Ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. An kein Vereinsmitglied dürfen Zuwendungen, Vergütungen oder ähnliches gezahlt werden.
 
§ 8 Jahreshauptversammlung Die Jahreshauptversammlung muss in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres durchgeführt werden. Sie wird vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Präsidenten einberufen und geleitet. Die Einladung muss spätestens eine Woche vorher durch Anzeige im ortsüblichen Tagesblatt erfolgen. Stehen satzungsändernde Beschlüsse zur Debatte, so ist dieser Punkt mit der Einladung bekannt zu geben. Die Tagesordnung wird auf der Versammlung bekanntgegeben. Sie soll folgende Punkte enthalten: 1. Bericht des Pärsidenten und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr einschließlich Kassenbericht. 2. Entlastung des Präsidenten und des Vorstandes 3. Wahl der turnusmäßig ausscheidenden Vorstandsmitglieder und des Kassenprüfers 4. Satzungsänderungen 5. Beitragsfestsetzung und Genehmigung des Haushalts-Voranschlages 6. Verschiedenes Über den Verlauf der Versammlung ist Protokoll zu führen, das vom Präsidenten bzw. dessen Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen. Zur Beschlussfassung ist einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Für satzungsändernde Beschlüsse ist eine Mehrheit von drei Vierteln der in der Jahreshauptversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.
 
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung Der geschäftsführende Vorstand kann in dringenden Fällen jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Einladung hierzu wie unter §8.
 
§ 10 Streitigkeiten 1. Streitigkeiten innerhalb des Vereins schlichtet der Vorstand. 2. Kompetenzfragen innerhalb des Vorstandes schlichtet der Präsident
 
§ 11 Vermögen des Vereins Über das im Vereinsbesitz befindliche Eigentum, insbesondere Kleinkaliber- und Luftgewehre, sowie LG-Scheibenzuganlagen und KK-Scheibentransportanlagen wird eine Bestandsliste unter Berücksichtigung von Neuanschaffungen und Abgängen geführt. Die Bestandsliste wird vom Schützenmeister geführt. Ihm obliegt gleichzeitig die Pflege des ihm anvertrauten Gutes sowie des Schießstandes in Zusammenwirken mit dem Hallen- und Standwart.
 
§12 Auflösung oder Verschmelzung des Vereins Auflösung oder Verschmelzung des Vereins kann nur erfolgen, wenn nicht mindestens sieben Mitglieder sich entschließen, denselben weiterzuführen. Über die Auflösung und Verschmelzung kann nur auf einer Jahreshauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist. Hierzu ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der in der Jahreshauptversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
 
§ 13 Auflösung des Vereins Im Falle einer Auflösung des Vereins ist dessen Vermögen treuhänderisch auf die Samtgemeindeverwaltung Wingst oder deren Rechtsnachfolger zu übertragen, mit der Auflage, es zunächst für die Dauer von 10 (in Worten: zehn) Jahren zu verwalten und im Falle einer Neugründung des Vereins diesem wieder zur Verfügung zu stellen. Erfolg keine Neugründung wieder, so ist das Vereinsvermögen ausschließlich im Sinne vom § 2 Abs. 1 dieser Satzung zu verwenden. Entsprechendes gilt bei einer Aufhebung des Vereins.
 
§ 14 Inkrafttreten der Satzung Vorstehende Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 23. März 1990 im Vereinslokal „Gasthof am Balksee“ beschlossen und tritt am selben Tage in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 25. Mai 1954 mit ihren nachträglichen Änderungen außer Kraft.
 
Gezeichnet Gerhard Reyelt, Präsident Hinrich Lührs, stellv. Präsident Waldemar Fick, Schrift- und Kassenführer Horst Reyelt, Schützenmeister Herbert Schlobohm, Hauptmann